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   BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 8/20 R   

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https://dejure.org/2021,44440
BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 8/20 R (https://dejure.org/2021,44440)
BSG, Entscheidung vom 03.11.2021 - B 11 AL 8/20 R (https://dejure.org/2021,44440)
BSG, Entscheidung vom 03. November 2021 - B 11 AL 8/20 R (https://dejure.org/2021,44440)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 104 Abs 1 AFG, § 142 Abs 1 SGB 3, § 24 Abs 3 Nr 2 S 1 SGB 3 vom 24.03.1997, § 25 Abs 1 SGB 3, § 7 Abs 3 S 1 SGB 4
    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - versicherungspflichtige Beschäftigung - Fortbestand bei Unterbrechung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitsgerichtlichen Vergleich unter Verzicht auf Vergütungsanspruch am Ende des ...

  • rewis.io

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - versicherungspflichtige Beschäftigung - Fortbestand bei Unterbrechung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitsgerichtlichen Vergleich unter Verzicht auf Vergütungsanspruch am Ende des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III Keine Berücksichtigung von entgeltlosen Zeiten vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs bei der Anwartschaft Keine Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ...

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - versicherungspflichtige Beschäftigung - Fortbestand bei Unterbrechung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitsgerichtlichen Vergleich unter Verzicht auf Vergütungsanspruch am Ende des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Letzter Arbeitsmonat ohne Lohn verhilft nicht zu Arbeitslosengeld

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    A. A. ./. Bundesagentur für Arbeit

    Arbeitslosenversicherung - Arbeitslosengeldanspruch - Versicherungspflichtverhältnis - Beschäftigung - Fortsetzungswille

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1765
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 106/90

    Ende einer die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit begründenden

    Auszug aus BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 8/20 R
    Bezogen auf die Erfüllung der Anwartschaftszeit unter Berücksichtigung der Grundsätze zum beitragsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wird betont, dass für die Begründung von Anwartschaftszeiten entweder die tatsächliche Zahlung von Arbeitsentgelt oder zumindest der Anspruch hierauf (jeweils verbunden mit einer Beitragspflicht zur Bundesagentur für Arbeit) maßgeblich gewesen ist (vgl BSG vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 - BSGE 73, 90, 96 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4 S 10, juris RdNr 25; vgl auch bereits BSG vom 18.4.1991 - 7 RAr 106/90 - BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6 S 24, juris RdNr 26) .

    Entsprechend sind von § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV insbesondere Arbeitsunterbrechungen ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt anlässlich eines unbezahlten Urlaubs, Streiks und Aussperrung sowie die Freistellung von der Arbeit aus anderen Gründen erfasst (vgl zur Vorgängerregelung nur BSG vom 18.4.1991 - 7 RAr 106/90 - BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6 S 24, juris RdNr 25; vgl Zieglmeier in Kasseler Komm, § 7 SGB IV RdNr 304 und 306, Stand Mai 2020) .

    Anders als die Klägerin mit ihrem Revisionsvortrag meint, kommt es daher auch nicht (mehr) auf einen im September 2018 ggf noch vorhandenen Willen der Arbeitsvertragsparteien zur Fortsetzung der Beschäftigung an (vgl zum Fortsetzungswillen etwa BSG vom 18.4.1991 - 7 RAr 106/90 - BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6 S 23, juris RdNr 24 mwN) .

  • BSG, 25.09.1981 - 12 RK 58/80

    Beiträge während Kündigungsschutzprozeß - Ende durch Vergleich

    Auszug aus BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 8/20 R
    Der Senat hat bereits betont und hält hieran fest, dass für die Frage der Versicherungspflicht nicht (nur) auf die Lage am tatsächlichen Ende der Beschäftigung, sondern ggf auf den Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses abzustellen ist (BSG vom 3.6.2004 - B 11 AL 70/03 R - SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 RdNr 16, juris RdNr 22 mit Verweis auf BSG vom 25.9.1981 - 12 RK 58/80 - BSGE 52, 152, 156 = SozR 2100 § 25 Nr. 3 S 2) .

    Die notwendige Klarheit über den Versicherungsschutz und damit eine notwendige Beitragsabführung sei nur dadurch zu erreichen, dass für Zeiten, für die das Arbeitsverhältnis streitig ist - und zwar bis zur endgültigen Erledigung des Verfahrens - Beitragsansprüche nicht ohne Weiteres fällig würden (BSG vom 25.9.1981, aaO, juris RdNr 234).

  • BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 96/92

    Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Arbeitslosigkeit - Beurteilung nach

    Auszug aus BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 8/20 R
    cc) Aus der von der Klägerin in ihrem Revisionsvorbringen bezeichneten Entscheidung des BSG vom 9.9.1993 ( 7 RAr 96/92 - BSGE 73, 90 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4) folgt nichts Anderes.

    Bezogen auf die Erfüllung der Anwartschaftszeit unter Berücksichtigung der Grundsätze zum beitragsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wird betont, dass für die Begründung von Anwartschaftszeiten entweder die tatsächliche Zahlung von Arbeitsentgelt oder zumindest der Anspruch hierauf (jeweils verbunden mit einer Beitragspflicht zur Bundesagentur für Arbeit) maßgeblich gewesen ist (vgl BSG vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 - BSGE 73, 90, 96 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4 S 10, juris RdNr 25; vgl auch bereits BSG vom 18.4.1991 - 7 RAr 106/90 - BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6 S 24, juris RdNr 26) .

  • BSG, 18.09.1973 - 12 RK 15/72

    Versicherungspflicht ohne tatsächliche Arbeitsleistung

    Auszug aus BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 8/20 R
    Insoweit weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass allein die arbeitgeberseitige Nichtannahme der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers nicht bewirkt, dass ein Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis nicht mehr vorliegt, weil es ansonsten lediglich von der Willkür des Arbeitgebers abhinge, ob ein Arbeitnehmer trotz Arbeitsbereitschaft sowie Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses von der Sozialversicherung ausgeschlossen ist (vgl bereits BSG vom 18.9.1973 - 12 RK 15/72 - BSGE 36, 161, 163 = SozR Nr. 73 zu § 165 RVO, Aa 94 RS, juris RdNr 15) .
  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

    Auszug aus BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 8/20 R
    Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt bis zum Ende eines Arbeitsverhältnisses daher auch dann (noch) vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bis zu diesem Zeitpunkt - ggf bei einvernehmlicher und unwiderruflicher Freistellung - fortzahlt (BSG vom 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R - SozR 4-4300 § 124 Nr. 6 RdNr 20; BSG vom 30.8.2018 - B 11 AL 15/17 R - BSGE 126, 217 = SozR 4-4300 § 150 Nr. 5, RdNr 16) oder zumindest ein Anspruch auf Arbeitsentgelt, etwa aus Annahmeverzug des Arbeitgebers, besteht (vgl BSG vom 26.11.1985 - 12 RK 51/83 - BSGE 59, 183, 188 = SozR 4100 § 168 Nr. 19 S 47, juris RdNr 20; BSG vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 RdNr 14) .
  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Arbeitslosmeldung -

    Auszug aus BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 8/20 R
    Der Senat hat bereits betont und hält hieran fest, dass für die Frage der Versicherungspflicht nicht (nur) auf die Lage am tatsächlichen Ende der Beschäftigung, sondern ggf auf den Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses abzustellen ist (BSG vom 3.6.2004 - B 11 AL 70/03 R - SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 RdNr 16, juris RdNr 22 mit Verweis auf BSG vom 25.9.1981 - 12 RK 58/80 - BSGE 52, 152, 156 = SozR 2100 § 25 Nr. 3 S 2) .
  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 35/99 R

    Anwendung der

    Auszug aus BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 8/20 R
    Das LSG ist unter Auswertung der Inhalte des arbeitsgerichtlichen Vergleichs und der Lohnabrechnungen des vormaligen Arbeitgebers für August und September 2018 zu diesem Ergebnis gelangt, ohne dass diese Würdigung revisionsrechtlich zu beanstanden ist (vgl zur Prüfungstiefe bei in arbeitsgerichtlichen Vergleichen zugestandenen Entgeltansprüchen und deren fraglicher Tatbestandswirkung nur BSG vom 29.6.2000 - B 11 AL 35/99 R - BSGE 87, 1, 2 = SozR 3-4100 § 141a Nr. 2 S 6, juris RdNr 14 mwN; vgl zur Prüfung durch das Revisionsgericht etwa BSG vom 23.2.2021 - B 12 R 21/18 R - juris RdNr 13, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 14 Nr. 25 vorgesehen).
  • BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 51/99 R

    Anwendung des § 104 Abs. 1 S. 3 AFG bei Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 8/20 R
    Die Vorschrift sollte dagegen nicht zeitlich befristete Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse entgegen den tatsächlichen Verhältnissen verlängern (vgl BSG vom 15.12.1999 - B 11 AL 51/99 R - juris RdNr 24) .
  • BSG, 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Feststellung des

    Auszug aus BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 8/20 R
    Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt bis zum Ende eines Arbeitsverhältnisses daher auch dann (noch) vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bis zu diesem Zeitpunkt - ggf bei einvernehmlicher und unwiderruflicher Freistellung - fortzahlt (BSG vom 11.12.2014 - B 11 AL 2/14 R - SozR 4-4300 § 124 Nr. 6 RdNr 20; BSG vom 30.8.2018 - B 11 AL 15/17 R - BSGE 126, 217 = SozR 4-4300 § 150 Nr. 5, RdNr 16) oder zumindest ein Anspruch auf Arbeitsentgelt, etwa aus Annahmeverzug des Arbeitgebers, besteht (vgl BSG vom 26.11.1985 - 12 RK 51/83 - BSGE 59, 183, 188 = SozR 4100 § 168 Nr. 19 S 47, juris RdNr 20; BSG vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 RdNr 14) .
  • BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R

    Arbeitslosengeld - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Rundfunk- und

    Auszug aus BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 8/20 R
    Es entspricht der Funktion der Anwartschaftszeit, verhältnismäßig kurze Unterbrechungen der Arbeitsleistung für die Erfüllung der Anwartschaftszeit mit zu berücksichtigen, wenn und solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht und der Arbeitnehmer seine Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft nicht gelöst hat (vgl BSG vom 3.12.1998 - B 7 AL 108/97 R - SozR 3-4100 § 104 Nr. 16 S 75, juris RdNr 24) .
  • BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R

    Künstlersozialversicherung - durchgehende Beschäftigung von als "Gästen"

  • BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R

    Sind Zeiten einer bezahlten unwiderruflichen Freistellung für die Höhe des

  • BSG, 07.11.1990 - 9b/7 RAr 112/89

    Zeiten der Unterbrechung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der

  • BSG, 24.06.2020 - B 11 AL 3/19 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • BSG, 23.02.2021 - B 12 R 21/18 R

    Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind beitragspflichtig

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2022 - L 11 KR 539/21
    Mithin ist für die Frage der Versicherungspflicht nicht (nur) auf das tatsächliche Ende der Beschäftigung abzustellen, sondern ggf. zudem der Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 3. Juni 2004 - B 11 AL 70/03 R - SozR 4-4300 § 123 Nr. 2, Rn. 16; BSG, Urteil vom 3. November 2021 - B 11 AL 8/20 R - BSGE 133, 84, Rn. 16).

    Bis zu einer Entscheidung dort herrscht Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, das allein für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses den Ausschlag gibt (BSG, Urteil vom 25. September 1981 - 12 RK 58/80 - BSGE 52, 152, 156; BSG, Urteil vom 3. November 2021 - a.a.O., Rn. 16).

  • BSG, 21.12.2021 - B 11 AL 61/21 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Rüge einer Gehörsverletzung

    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass die Zahlung von Arbeitsentgelt für die Bejahung der Versicherungspflicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Var 1 SGB III erforderlich ist (vgl etwa BSG vom 30.8.2018 - B 11 AL 15/17 R - BSGE 126, 217 = SozR 4-4300 § 150 Nr. 5, RdNr 16; BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 8/20 R - noch nicht veröffentlicht) , die Rechtsauffassung des Klägers, es komme auf die Entgeltlichkeit nicht an, ist angesichts des (auch von ihm konzedierten) Normwortlauts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung also fernliegend.
  • LSG Hamburg, 14.06.2023 - L 2 AL 22/21

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Mitarbeiter einer

    Ein solches Fortdauern setzt voraus, dass die entgeltlose Zeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbricht und sich nicht am Ende eines Arbeitsverhältnisses befindet (vgl. BSG, Urteil vom 03. November 2021 - B 11 AL 8/20 R, juris).
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